Gerichtsgutachter

Es gibt wohl kaum ein Rechtsgebiet, bei dem das Gericht - mangels eigener Sachkunde - auf die Hinzuziehung von Sachverständigen angewiesen ist, wie das Arzthaftungsrecht. Der gebotene Sachverständigenbeweis ist dabei auch ohne Antrag der Parteien von Amts wegen zu erheben (§ 144 ZPO).

Die Auswahl des Sachverständigen obliegt gemäß § 404 Abs. 1 ZPO dem Prozessgericht. Dieses kann entweder von der jeweiligen Ärztekammer / Zahnärztekammer geeignete Gutachtervorschläge einholen oder unmittelbar einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen. Wichtig ist, dass das Gericht bei der Auswahl des Sachverständigen auf die Fachkenntnisse auf dem jeweiligen medizinischen Sachgebiet abzustellen hat; es gilt das sog. „Postulat der fachgleichen Begutachtung“. Hierfür können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden (vgl. BGH NJW 2009, 1209 ff.).

Sachverständige können auch noch im Anschluss an das von ihnen erstellte Gutachten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn das Gutachten ergibt, dass die Behandlungsdokumentation einseitig zu Gunsten einer Partei (etwa der Behandlungsseite) ausgewertet wurde (vgl. OLG Oldenburg, ArztR 2018, 330; Spickhoff, Die Entwicklung des Arztrechts 2018 / 2019, NJW 2019, 1718 ff.).

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