Das „Medizinrecht“ ist ein weites Feld, umfasst es mit
- Fragen zum ärztlichen Berufsrecht,
- dem Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung,
- dem Vertragsarztrecht,
- dem Krankenhausrecht,
- Fragen des (ärztlichen) Vertrags- und Gesellschaftsrechts,
- dem ärztlichen und zahnärztlichen Vergütungsrecht,
- dem Apothekenrecht,
- dem Arzthaftungsrecht, also der zivil- und strafrechtlichen Haftung von Leistungserbringern im Gesundheitswesen aufgrund behaupteter (oder vermeintlicher) Behandlungsfehler
doch eine ganze Fülle von Rechtsgebieten mit ständig zunehmenden Gesetzen und Verordnungen, die eine weitere Spezialisierung unumgänglich machen. Wir haben uns in unserer Kanzlei deshalb bewusst dafür entschieden, uns in besonderem Maße auf diejenigen Disziplinen zu konzentrieren, bei denen wir auf besondere Kenntnisse sowie eine langjährige Erfahrung zurückgreifen können; dieses sind: das Arzthaftungsrecht, das Krankenhausrecht sowie das ärztliche und zahnärztliche Vergütungsrecht mit all seinen Facetten. Dass wir dabei sowohl auf Behandler- als auch auf Patientenseite tätig sind, begreifen wir übrigens nicht als Widerspruch, sondern als Vorteil, denn: wir wissen, wie die „andere Seite der Medaille“ aussieht!
Warum wir?
Eine gute Beratung und eine erfolgversprechende Vertretung setzen – insbesondere im Arzthaftungsrecht, aber auch in ärztlichen Honorarfragen – mehrere Dinge voraus:
- Ein gutes Verständnis medizinischer Zusammenhänge sowie der ärztlichen Nomenklatur;
- Eine gründliche Aufbereitung des medizinischen Sachverhalts;
- Eine sichere Beherrschung der zur Verfügung stehenden „Instrumentarien“;
- Eine durch ständige Fortbildung gesicherte Kenntnis der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung;
- Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen
All das können Sie bei uns voraussetzen!
Wie sieht eine anwaltliche Vertretung am Beispiel des Arzthaftungsrechts typischerweise aus?
1.
Wenn Sie als Arzt / Zahnarzt oder sonstiger medizinischer Leistungserbringer (z. B. psychologischer Psychotherapeut, Krankenpfleger, Rettungsassistent, Hebamme etc.) mit dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung konfrontiert werden, stellen wir den sofortigen Kontakt mit dem jeweiligen Träger der Berufshaftpflichtversicherung her und koordinieren Ihre optimale Rechtsverteidigung. Ferner führen wir die gesamte gerichtliche und außergerichtliche Korrespondenz mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten. Hierbei stimmen wir uns engmaschig mit Ihnen ab.
2.
Möchten Sie als Patient Schadensersatzansprüche aufgrund einer vermutlichen ärztlichen Falschbehandlung geltend machen, führen wir mit Ihnen zunächst ein ausführliches Eingangsgespräch, in dem wir den der Behandlung zugrunde liegenden Sachverhalt feststellen. Danach findet in aller Regel ein zweistufiges Verfahren statt:
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Prüfung der Haftung dem Grunde nach
Hierzu werden in aller Regel zunächst die Behandlungsunterlagen des in Anspruch genommenen Arztes / Krankenhauses angefordert und ausgewertet, um im Anschluss daran das weitere Vorgehen mit Ihnen abzustimmen. Lässt sich der Behandlungsfehlervorwurf oder auch der aus einer mutmaßlich fehlerhaften Behandlung hervorgegangene Gesundheitsschaden – was häufig der Fall ist - nicht bereits anhand der Krankenunterlagen konkretisieren, kommen verschiedene Alternativen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in Betracht, die hier nur beispielhaft genannt werden können:
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der zuständigen Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit Hilfe der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 66 SGB V)
Einholung eines Privatgutachtens
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Bezifferung von Schadensersatzansprüchen
Erweisen sich Schadensersatzansprüche nach dem vorläufigen Ergebnis der (außergerichtlichen) Begutachtung als begründet, kommt vielfach eine außergerichtliche Schadenregulierung in Betracht. Hierzu müssen gemeinsam mit Ihnen zunächst die erstattungsfähigen Ansprüche ermittelt, beziffert und belegt werden. Dabei kommen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – im Wesentlichen folgende materiellen und immateriellen Ansprüche in Betracht:
Schmerzensgeld
vermehrte Bedürfnisse (z. B. Kleidungs- / Ernährungsmehrdarf; behindertengerechte Kfz.-Umrüstung)
Heilbehandlungskosten
Haushaltsführungsschaden
Erwerbsschaden des Verletzten
Ersatzansprüche Hinterbliebener (z. B. Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden)
Kommt es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung, begleiten und vertreten wir Sie bundesweit vor sämtlichen Gerichten (mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes), um Ihrem Recht zum Erfolg zu verhelfen.