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Behandlungsfehler

Was unter einem ärztlichen Behandlungsfehler zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach Katzenmeier (Arzthaftung, S. 276) handelt es sich bei einem Behandlungsfehler um ein „unsachgemäßes, den Patienten schädigendes Verhalten des Arztes“. Spickhoff (Die Entwicklung des Arztrechts 2018 / 2019, NJW 2019, 1718 ff.) definiert den Behandlungsfehler als eine "Verletzung des allgemein anerkannten fachlichen Standards", die "typischerweise" durch Leitlinien der Fachgesellschaften konkretisiert werden.

Von einem sog. groben Behandlungsfehler ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn „der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf“ (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2011 - VI ZR 55/09 m. w. N.). Die Differenzierung zwischen sogenannten „einfachen“ und „groben“ Behandlungsfehlern ist allerdings nur für die Verteilung der Beweislast von Bedeutung. Während nach deutschem Recht grundsätzlich der Patient einen Behandlungsfehler sowie einen daraus resultierenden Schaden darlegen und beweisen muss, tritt im Falle eines groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr ein (§ 630h Abs. 5 BGB). In diesem Fall muss sich der Arzt entlasten und seinerseits beweisen, dass der - vermutete - Zusammenhang zwischen seinem Fehlverhalten und dem Gesundheitsschaden des Patienten nicht besteht. 

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