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Gebührenordnung (GOÄ)

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210) regelt die Vergütung für privatärztliche Leistungen, betrifft also - wie die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht die Behandlung von Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Sie definiert zum einen den zulässigen Gebührenrahmen (§ 5 Abs. 1 GOÄ), der im Einzelfall nur aufgrund einer sog. abweichenden Vereinbarung überschritten werden darf (§ 2 GOÄ). Zum anderen bestimmt die Gebührenordnung, dass der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen darf (§ 4 Abs. 2 GOÄ, Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung).

 

Die Vergütung selbst ist in einem gesonderten „Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen“ geregelt, welches in folgende Abschnitte gegliedert ist:

 

  1. Gebühren in besonderen Fällen
  2. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
  3. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
  4. Anästhesieleistungen
  5. Physikalisch-medizinische Leistungen
  6. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
  7. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
  8. Geburtshilfe und Gynäkologie
  9. Augenheilkunde
  10. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
  11. Urologie
  12. Chirurgie, Orthopädie
  13. Laboratoriumsuntersuchungen
  14. Histologie, Zytologie und Zytogenetik
  15. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie
  16. Sektionsleistungen

 

Eine wichtige Rolle spielt in der Praxis § 6 Abs. 2 GOÄ, wonach selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, „entsprechend“ einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden (analoge Leistungen).

 

Die Bundesärztekammer hat hierzu ein „Verzeichnis der analogen Bewertungen der Bundesärztekammer“ (Analogverzeichnis) veröffentlicht, welches in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesinnenministerium und dem Verband der privaten Krankenversicherungen ständig fortgeschrieben wird.

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