Honorarforderung

Das Recht der ärztlichen / zahnärztlichen Vergütung unterliegt einer Fülle von Rechtsvorschriften. Welche dabei Anwendung finden, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich um eine privatärztliche oder um eine vertragsärztliche (im Volksmund: kassenärztliche) Behandlung handelt.

Im Vertragsarztrecht gilt das sog. Sachleistungsprinzip: Der gesetzlich krankenversicherte Patient legt dem behandelnden Arzt / Zahnarzt seine sog. elektronische Gesundheitskarte (früher: Krankenversichertenkarte, noch früher: „Krankenschein“) vor und erhält eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Vertragsarzt / Vertragszahnarzt rechnet unmittelbar gegenüber der zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung ab, wobei unterschiedliche Regelungsmechanismen zum Tragen kommen: der sog. einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM / BEMA-Z) und die Honorarverteilungsmaßstäbe bzw. der Honorarverteilungsvertrag. Eine individuelle Abrechnung gegenüber dem Patient entfällt bzw. ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. So darf der Vertragsarzt gemäß § 18 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) vom Versicherten eine Vergütung grundsätzlich nur dann fordern,

  1. wenn die Chipkarte bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird,
  2. wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Arzt schriftlich bestätigt, oder
  3. wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde (Anwendungsbeispiel: die sog. IGeL-Leistungen).

Für Vertragszahnärzte findet sich entsprechende Regelungen in § 4 des Bundesmantelvertrages Zahnärzte (BMV-Z). Auch Zahnärzte dürfen von gesetzlich krankenversicherten Patienten eine Vergütung beispielsweise für eine höherwertige Versorgung mit Zahnersatz nur dann verlangen, wenn mit dem Versicherten vor Behandlungsbeginn eine dahingehende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

 

Bei der privatärztlichen Behandlung erfolgt die Abrechnung unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften (GOÄ, GOZ, KHEntgG) unmittelbar gegenüber dem Patienten, der die Rechnung in der Regel zwecks Kostenerstattung bei seiner privaten Krankenversicherung oder - bei Beamten - bei der zuständigen Beihilfehilfestelle einreichen wird.

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