Schlichtungsverfahren

Die Schlichtungsstellen haben es sich zur Aufgabe gemacht, medizinische Sachverhalte auf der Grundlage beigezogener Krankenunterlagen zu prüfen. Erforderlich ist hierzu ein entsprechender Antrag des Patienten sowie die Zustimmung der weiteren Verfahrensbeteiligten (in der Regel der in Anspruch genommene Arzt oder das in Anspruch genommene Krankenhaus sowie die jeweils dahinter stehende Berufshaftpflichtversicherung), denn das Verfahren ist freiwillig. Sobald die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, wird zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel ein fachärztliches Gutachten eines – zumeist externen – Sachverständigen aus dem jeweils betroffenen Fachgebiet eingeholt. Das Ergebnis dieser Begutachtung ist für die Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen nicht verbindlich, sondern wird von diesen auch noch einmal medizinisch und juristisch überprüft. Das Schlichtungsverfahren endet mit einer Stellungnahme, ob eine Haftung dem Grunde nach vorliegt oder nicht.

 

Auch wenn die durchschnittliche Verfahrensdauer in den letzten Jahren bedauerlicherweise stark zugenommen hat, bietet die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für rechtssuchende Patienten viele nicht zu unterschätzende Vorteile:

 

  • Das Schlichtungsverfahren ist für den Patienten kostenfrei und eignet sich daher besonders für Geschädigte, die nicht über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen.
  • Die Sachverhaltsermittlung erfolgt „von Amts“ wegen.
  • Die Anforderungen an den Vortrag sind nicht so hoch wie in einem gerichtlichen Klageverfahren. Es reicht der Anfangsverdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler.
  • Die Qualität der Gutachten im Schlichtungsverfahren ist in der Regel sehr hoch und steht der Qualität gerichtlicher Gutachten in nichts nach. Zudem findet eine fachliche Überprüfung der Begutachtung durch das zuständige ärztliche Mitglied der Schlichtungsstelle statt.
  • Die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
  • Durch eine ungünstige Entscheidung der Schlichtungsstelle wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  • Die Akzeptanz von Regulierungsempfehlungen der Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen ist relativ hoch. Entsprechend gut ist die Chance auf eine außergerichtliche Schadenregulierung, wenn die Schlichtungsstelle Schadensersatzansprüche für begründet erachtet.
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