Krankenhäuser sind privat-oder öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen der stationären Versorgung. Zu unterscheiden sind drei typische Gestaltungsformen, nämlich
- der einheitliche (so genannte totale) Krankenhausaufnahmevertrag als Regelform der stationären Krankenhausbetreuung,
- der einheitliche Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag (Erbringung von Wahlleistungen durch Chef- bzw. leitende Krankenhausärzte),
- der so genannte gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag (Belegarztvertrag) unter Inanspruchnahme der vom Krankenhausträger bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel unter der Leitung eines freiberuflich tätigen Arztes.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der stationären Behandlungsverhältnisse im Krankenhaus, die Krankenhausfinanzierung, die Krankenhausplanung und die Rechtsbeziehungen der Leistungserbringer untereinander sind in einer Vielzahl von Rechtsvorschriften geregelt. Zu nennen sind hier nur exemplarisch
- das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG),
- das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. für die Krankenhäuser, die nicht zur Anwendung des KHEntgG verpflichtet sind, die Bundespflegesatzverordnung (BPflV);
- das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), in dem unter anderem die Rechtsverhältnisse der Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, aber auch Krankenhäuser) untereinander geregelt werden;
- die Krankenhausgesetze der Länder (für Niedersachsen: das NKHG vom 19.01.2012)