Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) unterstützt

und berät die gesetzlichen Krankenkassen bei sämtlichen Fragen aus den Bereichen Medizin und Pflege (§ 275 SGB V). Er wird jeweils zur Hälfte von den Pflegekassen und den Krankenkassen finanziert.

 

In der Pflegeversicherung beurteilt der MDK im Auftrag der Pflegekassen, inwieweit die Alltagskompetenz der Versicherten eingeschränkt ist und ob eine Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI gegeben ist. Hierzu sprechen die Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes gegenüber den zuständigen Pflegekassen eine Empfehlung aus (§ 18 Abs. 6 SGB XI).

 

Auch im Arzthaftungsrecht spielt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eine wichtige Rolle. Besteht der Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler, haben die Krankenkassen einen gesetzlichen Unterstützungsauftrag, § 66 SGB V. Nach dieser Vorschrift sollen die Krankenkassen ihre Versicherten „bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 SGB X auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen“. Dies geschieht in der Regel durch entsprechend spezialisierte Gutachter des MDK, die im Auftrag der Krankenkassen der Frage nachgehen, ob die zu Grunde liegende Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard abgelaufen ist. Den gesetzlich Versicherten entstehen durch diese Begutachtung keine zusätzlichen Kosten. Allerdings wird die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt während der Dauer dieser Behandlungsfehlerprüfung durch den MDK auch nicht gehemmt!

 

Im Bereich Zahnmedizin können die gesetzlichen Krankenkassen mithilfe des MDK überprüfen, ob eine geplante Versorgung medizinisch notwendig ist. Ferner kann die Krankenkasse vermeintlich mangelhaften Zahnersatz durch ein MDK-Gutachten beurteilen lassen. Dies gilt sowohl für so genannte Regelversorgungen als auch für gleich- und andersartigen Zahnersatz.

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