Krankenkasse

Die Krankenkassen – als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des SGB V Leistungen der GKV über Verträge mit Leistungserbringern organisieren und finanzieren. GKV-Versicherte (gesetzlich Krankenversicherte) oder deren mitversicherte Familienangehörige haben insbesondere Anspruch auf Leistungen

  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten,
  • zur Behandlung einer Krankheit (§ 11 SGB V).

 

Dabei gilt das so genannte Sachleistungsprinzip: Der Versicherte in der GKV erhält Sachleistungen, ohne dafür gegenüber dem Leistungserbringer in Vorleistung treten zu müssen. Ermöglicht wird dies durch Verträge zwischen den Krankenversicherungen und den Leistungserbringern (zum Beispiel Krankenhäuser, Vertragsärzte, Apotheken und deren Verbände). Einschränkungen erfährt das Sachleistungsprinzip durch das Zuzahlungsverbot (u. a. geregelt in § 18 BMV-Ä und in § 4 BMV-ZÄ) und das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierdurch hat der gesetzlich versicherte Patient nur Anspruch auf einen begrenzten Leistungsumfang.

 

Finanziert werden die GKV-Gesundheitsleistungen durch die von den Krankenkassen an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zu entrichtende Gesamtvergütung (§ 85 SGB V), die sich aus den Beiträgen ihrer Versicherten speist. Die Verteilung dieser Gesamtvergütung auf die Vertragsärzte erfolgt auf der Grundlage eines Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) als Satzungsrecht der jeweiligen KV bzw. KZV.

 

Zurzeit (Stand 2017) existieren noch 113 Krankenkassen mit einem Beitragssatz zwischen 14,9 % und 16,4 %. Die Zahl der Krankenkassen nimmt seit Jahren kontinuierlich ab (https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/zahlen_und_grafiken/zahlen_und_grafiken.jsp).

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