Das Ausüben der Heilkunde im umfassenden Sinne ist dem Arzt vorbehalten. Deshalb gilt (auch) für den ärztlichen Vergütungsanspruch der „Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung“, der sich in vielen Vorschriften niederschlägt (z. B. § 630b i. V. m. § 613 S. 1 BGB, § 15 Abs. 1 BMV-Ä, § 4 Abs. 2 GOÄ, § 4 Abs. 2 GOZ). Persönliche Leistungserbringung bedeutet zwar nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss. Sie erfordert vom Arzt aber immer, dass er bei Inanspruchnahme nichtärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Die Abrechnung ärztlicher Leistungen selbst richtet sich - soweit zulässig - nach der getroffenen Vereinbarung in Verbindung mit den jeweiligen Gebührenordnungen (GOÄ / GOZ) oder - im Falle stationärer Krankenhausbehandlung - nach den Vorschriften des KHG und des KHEntG.