Ein sog. Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt medizinisch gebotene Befunde nicht erhoben hat. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die ersten Befunde oder auch nur die Anamnese den Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung ergeben. Diesen Verdacht hat der Arzt mit den hierfür üblichen Untersuchungen abzuklären, also entweder zu erhärten oder auszuräumen. Stellt sich heraus, dass sich bei Erhebung des fehlerhaft versäumten Befundes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so gravierendes Ergebnis ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde, kommt dem Patienten eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zugute (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 13.02.1996 - VI ZR 402/94).