Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld spielt im Arzthaftungsrecht eine große Rolle. § 253 Abs. 2 BGB lautet:

 

„Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

 

Die schwierige und in jedem Einzelfall zu beantwortende Frage ist nur: Was ist „billig“ im Sinne des Gesetzgebers?

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 06.07.1955 - GSZ 1/55) hat das Schmerzensgeld eine doppelte Funktion: Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten; zugleich soll ihm das Schmerzensgeld jedenfalls bei vorsätzlichen Taten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat.

Die Höhe des Schmerzensgeldes

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes gibt es keine festen Sätze. Allerdings haben sich in der Praxis verschiedene Entscheidungssammlungen (Schmerzensgeldtabellen) etabliert, die dem Geschädigten eine ungefähre Einschätzung der zu erwartenden Entschädigung erlauben. Auch wenn es den vergleichbaren Fall  in aller Regel nicht gibt, bieten die Tabellen eine gute Orientierungshilfe, die nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für die Gerichte ein unverzichtbares Hilfsmittel darstellen. Ganz allgemein gilt: Ausschlaggebend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist die Art, der Umfang und die Dauer der vorwerfbar entstandenen Lebensbeeinträchtigung, wobei auch mehrere Verletzungshandlungen stets nur einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch begründen sollen (BGH, Urt. v. 14.03.2017 - VI ZR 605/15). Inzwischen sind aber auch neue Berechnungsmethoden auf dem Vormarsch: Das Oberlandesgericht Frankfurt beispielsweise hat als erstes deutsches Gericht eine taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes vorgenommen und dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall ein Schmerzensgeld von insgesamt 11.000,00 EUR zuerkannt (siehe Schmerzensgeldberechnung-nach-Tagen der Beeinträchtigung). Diesen Betrag hat das Gericht ermittelt, indem es für jeden Aufenthaltstag in einer Normalstation eines Krankenhauses einen Betrag von 10 % des Bruttonationaleinkommens je Einwohner zugrunde gelegt hat. Auf diese Weise solle langfristig erreicht werden, „dass bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgeld ausgeworfen werden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden könnten, jedenfalls im Verhältnis zu den heute ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen“ (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.10.2018 - 22 U 97/16).

Anspruch auf Schmerzensgeld

Sie hatten einen Vorfall und möchten Ihre Ansprüche nicht nur auf das Schmerzensgeld prüfen lassen? Dann sind Sie bei uns genau richtig. In unserer Kanzlei in Hannover können wir gemeinsam Ihre Ansprüche prüfen, durchsprechen und ggf. für Sie auch diese vor Gericht vertreten.

Rufen Sie gleich an (0511) 89 83 64 0

Marc Chérestal

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Weitere Informationen Ok