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Krankenhauseinweisung

Eine Krankenhauseinweisung ist ein vom Arzt verordneter Aufenthalt in einem Krankenhaus, der entweder planmäßig oder akut – im Rahmen eines Notfalls – erfolgt. Sie darf nur dann ausgestellt werden, wenn eine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die Einzelheiten regelt die am 30.04.2015 in Kraft getretene „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenhausbehandlung“ (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie).

 

Die stationäre Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten wird den zugelassenen Krankenhäusern nach §§ 107 ff. SGB V durchgeführt. Dabei erfolgt die Einweisung in der Regel (und auch im Notfall) in das nächstgelegene Krankenhaus mit der entsprechenden Fachabteilung.

 

Wählt der gesetzlich versicherte Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihm gemäß § 39 Abs. 2 SGB V die Mehrkosten „ganz oder teilweise auferlegt werden“.

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